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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsbeschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Abmessung.

(4) Für den Umfang der Lieferung gilt unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Ereignisse, höhere Gewalt sowie Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und welche die terminmäßige Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung herauszuschieben.

§ 3 Preise und Versand

(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat. Alle Preise verstehen sich unfrei ab Werk 57632 Walterschen.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.

(3) Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen.

(4) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen sind frei Zahlstelle Walterschen zu leisten. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gilt die Rechnung erst nach Einlösung als bezahlt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto von 2 %, soweit es sich um reine Warenlieferungen handelt und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ziel 30 Tage netto Kasse. Rechnungen mit Material- und Lohnarbeiten sind stets rein netto innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Abschlagsrechnungen sind sofort fällig und zu mindestens 90 % auszuzahlen.

(3) Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall behalten wir uns außerdem das Recht vor, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Von uns nicht schriftlich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Für den Fall der Weiterveräußerung gelten bereits jetzt die dem Besteller daraus entstehenden Forderungen als an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekannt zu geben.

(3) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Besteller.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations-, Materialmängel oder Mängel unserer Montage schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche - insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Bestellers - Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung; bei allen im Werkvertrag ausgeführten Leistungen werden wir nach VOB tätig.

(3) Der Besteller muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort glaubhaft (z. B. Tatbestandsmeldung des Spediteurs) Mitteilung machen. Im Übrigen müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber uns aus.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(5) Im Zuge der technischen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns jederzeit für unsere vertraglichen Lieferungen Konstruktionsveränderungen vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

(6) Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(7) Wir übernehmen keine Haftung für Elementarschäden und deren Folgen.

§ 7 Gerichtsstand, Verbraucherschlichtungsverfahren und Teilunwirksamkeit

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor - insbesondere der Besteller Vollkaufmann ist - wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach unserer Wahl das Amtsgericht 57610 Altenkirchen oder das Landgericht Koblenz als Gerichtsstand vereinbart.

(2) Die Osterkamp- Draht u. Zaun GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten- IHK Koblenz, Schlossstraße 2, 56068 Koblenz- verhandelt werden.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

§ 8 Montagevereinbarung und Angebotezusatz

(1) Vorab weisen wir darauf hin, dass wir ausschließlich auf Basis der VOB sowie unserer zusätzlichen Montagebedingungen je Montagezusatz (Bestandteil des Angebotes / der Auftragsbestätigung) tätig werden.

(2) Die Preise sind gültig bei Bodenklasse 3 bis 4 nach DIN 18300 der VOB und bei ebenen Geländeverhältnissen. Die Zauntrasse muss zum Bohren der Erdlöcher mit einem Unimog zu erreichen sein. Bei anderen Gegebenheiten (Fundamentaufbruch in nicht bohrbarem Boden, Beton, Teerdecke usw., Montage der Zaunanlage) stellen wir den angefallenen Mehraufwand lt. Nachweis in Rechnung.

(2.1) Anfallende Arbeitsstunden der Monteure, die z. B. durch die Verzögerung der Baustelleneinweisung, Behinderung durch andere Arbeiten im Bereich der Zauntrasse, An- und Abfahrts- oder Ausfallzeiten bei nicht mitgeteilter Verschiebung des festgelegten Montagetermins usw. entstehen, sind nicht Bestandteil des Angebotes und werden gesondert berechnet:

•Der Aufwand hierfür wird mit dem Stundensatz der aktuell gültigen Preisliste je Zaunbaumonteurstunde sowie je Facharbeiterstunde (Elektriker / Schlosser), zuzüglich An- und Abfahrtszeiten, Kilometerpauschale, anfallendem Geräteeinsatz und Materialaufwand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Nachweis, in Rechnung gestellt.

(3) Für die durch uns montierten Pfosten in aufgefülltes und verdichtetes Erdreich sowie Hanglagen können wir für die Standhaftigkeit der Pfosten keine Gewährleistung übernehmen. Vorhandene Versorgungsleitungen sind bei Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber anzuzeigen. Der Erdaushub wird seitlich der Fundamente eingeebnet, nicht aufgeladen und abgefahren.

(4) Für Beschädigungen oder Zerstörung bereits gelieferter Zäune und montierter Materialien (z. B. Schiefdrücken, Herausreißen usw.) durch Dritte haftet der Auftraggeber (AG) oder Grundstückseigentümer. Die Baustellensicherung und Baustellenüberwachung obliegt dem Grundstückseigentümer bzw. Auftraggeber.

(5) Bei der Montage von Zaun- und Toranlagen ist dem Montageleiter vor Beginn der Arbeiten folgendes mitzuteilen und anzuzeigen:

1. der Grenzverlauf des Grundstückes

2. der genaue Zaunverlauf

3. das Vorhandensein von Versorgungsleitungen (Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Stromkabel, Gasleitung usw.).

(6) Bei Zaunanlagen, die auf der Grenze des Grundstückes verlaufen oder deren Kosten von beiden Grundstücksnachbarn getragen werden sollen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung

bzw. Bestellung beider Auftraggeber erforderlich.

(7) Bei Reparaturen von Zaunanlagen erfolgt der Rechnungsausgleich durch die Geschädigten.

(8) Strom, Wasser usw. sind bei Bedarf bauseits zu stellen.

(9) Die Firma Osterkamp erklärt hiermit, dass sie für entstandene Schäden keinerlei Haftung übernimmt, wenn einer der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurde. Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel der Auftragssumme lt. Bestätigung, Rest nach Fertigstellung (Bauabnahme) und Rechnungsstellung

(10) Das Nachjustieren von Drehflügeltoranlagen obliegt nicht den Leistungen der Firma Osterkamp. Sondermüll wird vom Auftraggeber entsorgt.

(11) Holzprodukte: Holz ist ein Naturprodukt. Während längerer Wärmeperioden können im Holz Trockenrisse entstehen. Dies ist nicht vermeidbar und stellt keinen Reklamationsgrund dar, da diese Trockenrisse ohne Bedeutung hinsichtlich der statischen Belastbarkeit sind. Durch den unterschiedlichen Faserverlauf sowie holzeigenen Strukturen sind gewisse Farbunterschiede nach der Imprägnierung unvermeidbar und können daher nicht reklamiert werden.

Stand: 07/2017